Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von INGE Creative-Marketing-Consulting

Stand: 2020


Präambel

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte INGE Creative-Marketing-Consulting (Einzelunternehmen – Thomas Korec – nachstehend ”INGE” genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend „Kunde” genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte und ergänzen die schriftlichen Vereinbarungen.


1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von INGE mit ihren Kunden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von INGE nur nach gesonderter und schriftlicher

Anerkennung akzeptiert.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen INGE und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Beratung, Marketing, Entwicklung, Design, Public Relations, Internet und Social Media sowie Weiterbildung in Form von Workshops und Vorträgen. Die detaillierten Beschreibungen

der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Angeboten, Auftragsbestätigungen, Gesprächsprotokollen und Zeitplänen sowie dazugehörigen E-Mails der Agentur.


2. Leistungen und Pflichten von INGE

2.1. Grundlage für die Arbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und seinen Anlagen das vom Kunden an INGE auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden an INGE mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellen INGE und Kunden gemeinsam ein Briefing / Maßnahmenkatalog. Dieses Briefing / der Maßnahmenkatalog wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht bis spätestens 5 Werktagen nach Zustellung des Briefings / Maßnahmenkatalogs widerspricht.

2.2. Termine und Fristen sind nur dann Fixtermine, wenn diese von INGE schriftlich als solche bestätigt werden.

2.3. Sofern der Kunde eine Leistung von INGE ändern und/oder erweitern möchte, hat er diese unter Angabe der Änderung und/oder Ergänzung INGE zu übermitteln. Diese werden von INGE kalkuliert. Der Kunde hat dann schriftlich mitzuteilen, ob der mit der Preiskalkulation einverstanden ist. Ist er damit einverstanden, ändert bzw. ergänzt sich der Vertrag mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Einverständniserklärung des Kunden bei INGE, es sei denn, etwas anderes ist individuell geregelt. Ist der Kunde nicht mit der Preiskalkulation einverstanden, so bleibt es bei dem bis dahin vereinbarten.

2.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen INGE, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen INGE resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

2.5. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch INGE erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei. Erachtet INGE für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

2.6. INGE haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. INGE haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

2.7. INGE führt keine Beratung über die juristische Zulässigkeit der Projekte, insbesondere nicht im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechtes oder des Urheberrechtes durch.


3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von INGE im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten.

3.2. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, bedürfen der Einwilligung von INGE.

3.3. Stellt der Kunde im Rahmen des Auftrages INGE eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Kunde, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Kunden uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen von INGE hat der Kunde die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Kunde stellt INGE unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei. Sämtliche Materialien des Kunden werden von INGE nach Abschluss des Auftrages aufbewahrt, dann werden die Unterlagen nach Maßgabe des Kunden entweder zurückgegeben oder vernichtet.

3.4. INGE darf die von ihr entwickelten Medien angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung im Newsletter, auf Facebook und im Weblog von INGE publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen INGE und Kunde ausgeschlossen werden.


4. Vergütung

4.1. Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht INGE ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann INGE dem Kunden Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von INGE verfügbar sein.

4.3. Zahlungen sind zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist INGE berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges verlieren sämtliche im Zeitplan dokumentierte Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.

4.4. Soweit die Parteien keine Vergütung vereinbart haben, rechnet INGE nach Zeitaufwand ab; der Stundensatz von INGE beträgt in solchen Fällen:

– 85 EURO / Stunde für Design

– 115 EURO / Stunde für Redaktion, Social Media, Analyse

– 145 EURO / Stunde für Beratung, Konzept, Strategie

4.5. Sofern INGE nach Zeitaufwand abrechnet, so wird INGE dem Kunden in einer Rechnung den entsprechenden Zeitaufwand darlegen. Sofern der Kunden nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Rechnungszugang dem dargelegten Zeitaufwand widerspricht, gilt dieser als genehmigt. Dem Kunden bleibt aber auch nach Ablauf dieser Frist stets der Nachweis offen, dass der Zeitaufwand von INGE geringer war als angegeben.

4.6. Sofern INGE für ein Einzelprojekt beauftragt ist und/oder dem Kunde ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht, betragen evtl. ersparte Aufwendungen der Agentur:

• bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 90% (INGE erhält somit 10% der vereinbarten Vergütung),

• ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 75% (INGE erhält somit 25% der vereinbarten Vergütung),

• ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50% (INGE erhält somit 50% der vereinbarten Vergütung),

• ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 20% (INGE erhält somit 80% der vereinbarten Vergütung),

• ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 0% (INGE erhält somit 100% der vereinbarten Vergütung).

Dem Kunden bleibt stets der Nachweis offen, dass die ersparten Aufwendungen von INGE tatsächlich höher sind als die vorgenannten Pauschalbeträge.

4.7. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträgen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.


5. Zusatzleistungen

5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Neukalkulation.

5.2. In Fällen, in den INGE monatlich oder in sonstigen Zeitintervallen vergütet wird, ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen der jeweilige monatliche Betrag sowie die dafür zu leistenden Stunden von INGE in dem betreffenden Monat. Sobald INGE feststellt, dass der vereinbarte Zeitaufwand im Abrechnungsintervall für die vom Kunden gewünschten Leistungen nicht ausreicht, wird INGE den Kunden hierauf hinweisen und ihm ein Angebot für den Zusatzaufwand übermitteln. Lehnt der Kunde das Angebot von INGE ab, ist INGE nicht verpflichtet, den gewünschten Mehraufwand zu leisten; der Kunde hat zu entscheiden, welche Leistungen er im entsprechenden Abrechnungsintervall in Anspruch nehmen möchte. Trifft der Kunde dazu keine Entscheidung, entscheidet INGE hierüber nach billigem Ermessen.


6. Geheimhaltungspflicht von INGE

6.1. INGE ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.


7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde stellt INGE alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von INGE sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit INGE erteilen.

7.3. Nach Fertigstellung eines einzelnen Projektes, auf welches Werkvertragsrecht anzuwenden ist, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen binnen einer Woche schriftlich zu erklären. Nach jeder Leistungsphase ist INGE berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Produktion den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

7.4. Der Kunde gestattet INGE den Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden. Sofern INGE Fernwartungsmaßnahmen über eine entsprechende Software auf Computern des Kunden durchzuführen hat, wird der Kunde der Agentur den Zugriff auf diese Computer ermöglichen.


8. Gewährleistung und Haftung von INGE

8.1. Sofern für einzelne Aufträge und Projekte Werkvertragsrecht anwendbar ist, werden etwaige Mängel an der Produktion nach Wahl von INGE durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. INGE steht in solchen Fällen mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist ansonsten erst dann auszugehen, wenn INGE hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, von INGE verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

8.2. INGE haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von INGE wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von INGE, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von INGE für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von INGE nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.


9. Verwertungsgesellschaften / KSK

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von INGE verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese INGE gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Rechnung von INGE in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.


10. Subunternehmer von INGE

10.1. Von INGE eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von INGE. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von INGE eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von INGE weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen, welche auch von INGE erbracht werden können.

10.2. INGE überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Maßnahmen. Es steht im Ermessen von INGE, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von INGE im Zuge der Projektabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet INGE die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über INGE abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.


11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei INGE. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. INGE schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Rechnungsbetrages die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

11.2. Das Eigentum an Dateien, Entwürfen, Reinzeichnungen, Quellcodes etc. bleibt stets uneingeschränkt bei INGE.


12. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

12.1. Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots von INGE durch den Kunden in Kraft.

12.2. Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben und sofern INGE nicht nur für ein einzelnes Projekt beauftragt wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

12.3. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden.

12.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.

12.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


13. Schlussbestimmungen

13.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel gilt ergänzend das Dienstvertragsrecht des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt-Dieburg.

13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.